LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2012
L 5 AS 2097/11 B ER
Normen:
SGB X § 53 Abs. 1; SGB X § 59 Abs. 1 S. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6;
Fundstellen:
NZS 2012, 275
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 162 AS 26079/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit der Ergänzung, Änderung oder Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 2097/11 B ER

DRsp Nr. 2012/1644

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit der Ergänzung, Änderung oder Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt

§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen.

§ 15 Abs. 1 S. 6 SGB II stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2011 angeordnet.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden in beiden Rechtszügen vom Antragsgegner erstattet.

Normenkette:

SGB X § 53 Abs. 1; SGB X § 59 Abs. 1 S. 1; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6;

Gründe: