Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2011 angeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden in beiden Rechtszügen vom Antragsgegner erstattet.
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