Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen die Entfernung seiner Kontoauszüge aus der Verwaltungsakte des Beklagten ablehnenden Bescheid.
Der Kläger steht im Bezug von Leistungen des Beklagten. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 beantragte er die Entfernung sämtlicher ihn betreffender Kontoauszüge aus seinen Verwaltungsakten.
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