Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005 sowie des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2006 dem Grunde nach verurteilt, den Klägern zu 1. und 2. für die Zeit vom 17. Februar 2005 bis zum 31. August 2005 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft nur bestehend aus den Klägern zu bewilligen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Höhe der den Klägern zustehenden existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die 1958 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des 1999 geborenen Klägers zu 2. Der Kläger zu 2. ist schwerbehindert und bezieht Pflegegeldleistungen.
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