SG Leipzig vom 25.03.2008
S 19 AS 731/08 ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a; SGB II § 9 Abs. 2 S. 3;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG

SG Leipzig, vom 25.03.2008 - Aktenzeichen S 19 AS 731/08 ER

DRsp Nr. 2009/5008

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG

Unter Würdigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG ergeben sich durch § 7 Abs. 3 Nr. 3c in Verbindung mit Abs. 3a SGB II für die Entscheidung über das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft grundsätzlich keine hiervon materiell-rechtlich abweichenden Kriterien. Vielmehr wird lediglich nach § 7 Abs. 3a SGB II unter bestimmten Tatsachen eine Bedarfsgemeinschaft vermutet. Diese Vermutung kann jedenfalls widerlegt werden und hat zumindest grundsätzlich zumutbare Auswirkungen auf die Darlegungslast des Leistung begehrenden Hilfebedürftigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a; SGB II § 9 Abs. 2 S. 3;