Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 16. August 2011 wird aufgehoben. Der Bescheid der Gemeinde K. vom 25. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Juni 2009 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. August 2009 unter Zugrundelegung einer jeweiligen Einzelbedarfsgemeinschaft, der Klägerin zu 1. hierbei im Rahmen des Regelungsgegenstands des Bewilligungsbescheides vom 18. November 2008 nach dessen Bestimmungen, zu gewähren.
Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren höhere laufende individuelle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2009; im Mittelpunkt steht die Frage nach dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwischen ihnen.
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