SG Stade - Beschluss vom 18.06.2007
S 17 AS 287/07 ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; SGB I § 35 § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; SGB II § 56 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 9 Abs. 1 §§ 56ff ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Vorlage von Kontoauszügen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit, Mitwirkung der Berechtigten

SG Stade, Beschluss vom 18.06.2007 - Aktenzeichen S 17 AS 287/07 ER

DRsp Nr. 2008/9395

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Vorlage von Kontoauszügen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit, Mitwirkung der Berechtigten

Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Aus dem Kontext der Norm ergibt sich, dass die Vorlage der Beweisurkunden für die beantragte Leistungsgewährung erforderlich sein muss, so dass keine beliebige oder willkürliche Sammlung von Daten durch einen Leistungsträger zulässig ist (hier: Vorlage von Kontoauszügen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; SGB I § 35 § Abs. S. 1 Nr. ;