LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.06.2015
L 4 AS 249/15 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1 und S. 2; SGB II § 13 Abs. 2; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 2 Abs. 2 S. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV;
Fundstellen:
NZS 2015, 717
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 668/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen anderer Träger; Ermessensausübung durch den Leistungsträger

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 249/15 B ER

DRsp Nr. 2015/12410

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen anderer Träger; Ermessensausübung durch den Leistungsträger

Für die Ermessensentscheidung des Leistungsträgers gemäß § 12a SGB II genügt zunächst die Ermittlung der durch vorzeitige Inanspruchnahme geminderten Altersrente und der Regelaltersrente. Zusätzlich muss der Leistungsträger die Prüfung des Einzelfalles anhand der Unbilligkeitsverordnung vornehmen und feststellen, ob vergleichbare sonstige besondere Härten gegeben sind. Darüber hinaus ist er aber nicht verpflichtet, auch noch inzident feststellen, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger beim Bezug einer geminderten Altersrente Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII hat.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12a S. 1 und S. 2; SGB II § 13 Abs. 2; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 2 Abs. 2 S. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Aufforderung des Antrags- und Beschwerdegegners (Im Folgenden: Antragsgegner), vorzeitig einen Altersrentenantrag zu stellen, und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.