Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. März 2015 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2015 angeordnet.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten.
I.
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