LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.06.2015
L 4 AS 237/15 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 638/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen anderer Träger; Ermessensausübung durch den Leistungsträger

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 237/15 B ER

DRsp Nr. 2015/11887

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen anderer Träger; Ermessensausübung durch den Leistungsträger

Die Aufforderung des Leistungsträgers gem § 12a SGB II, vorzeitig eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen, ist ermessensfehlerhaft, wenn der Entscheidung ein unvollständig ermittelter Sachverhalt zugrundegelegt ist. Dies ist der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine in der Vergangenheit eingeholte Rentenauskunft nicht mehr aktuell ist. Fehlerhaft ist es auch, wenn im Bescheid die Tatsachen, auf die der Leistungsträger seine negative Prognose für die Integrationsaussichten auf dem Arbeitsmarkt stützt, nicht genannt werden.

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. März 2015 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2015 angeordnet.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.