LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.03.2007
L 7 AS 640/07 ER-B
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3 Nr. 4 § 7 Abs. 3a Nr. 1 § 7 Abs. 3a Nr. 3 § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 10047/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Vermutungsregelung für Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, Einkommensberücksichtigung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 640/07 ER-B

DRsp Nr. 2007/19951

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Vermutungsregelung für Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, Einkommensberücksichtigung

1. Die Annahme einer Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II ist nicht unwiderleglich. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines Vermutungstatbestandes allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt. Zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten genügt die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht. 2. Neben den Absetzungen nach § 11 Abs. 2 SGB II können von dem Einkommen eines noch verheirateten Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine weiteren Abzüge wegen ehebedingter Verbindlichkeiten gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 2 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3 Nr. 4 § 7 Abs. 3a Nr. 1 § 7 Abs. 3a Nr. 3 § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Dezember 2006 in Höhe des von ihnen mit monatlich 441,15 EUR bezifferten ungedeckten Bedarfs.