LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.10.2010
L 3 AS 1173/10
Normen:
SGB I § 35 Abs. 1; SGB II § 51b Abs. 1 S. 1; SGB X § 67 Abs. 1 S. 1; SGB X § 67a;
Fundstellen:
NZM 2011, 85
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2139/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verletzung des Sozialgeheimnisses durch eine Datenerhebung beim Vermieter

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen L 3 AS 1173/10

DRsp Nr. 2010/18993

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verletzung des Sozialgeheimnisses durch eine Datenerhebung beim Vermieter

Das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I wird nicht verletzt, wenn die für die Leistungsbewilligung nach dem SGB II erforderlichen Daten nur bei Dritten erhoben werden können.

Die in § 67a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB X genannte Alternative, dass die Aufgabe nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht, ist vor allem bei schwieriger Sachverhaltsaufklärung relevant. Insofern wird das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I nicht verletzt, wenn die für die Leistungsbewilligung nach dem SGB II erforderlichen Daten nur bei Dritten erhoben werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 35 Abs. 1; SGB II § 51b Abs. 1 S. 1; SGB X § 67 Abs. 1 S. 1; SGB X § 67a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, indem sie sich mit Schreiben vom 12.02.2008 sowie in mehreren nachfolgenden Telefonaten an die vormalige Vermieterin der Kläger gewandt hat, um u.a. aufzuklären, wann diese die Kaution an die Kläger auszahle.