Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, indem sie sich mit Schreiben vom 12.02.2008 sowie in mehreren nachfolgenden Telefonaten an die vormalige Vermieterin der Kläger gewandt hat, um u.a. aufzuklären, wann diese die Kaution an die Kläger auszahle.
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