LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.03.2016
L 5 AS 25/16 B ER
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 6; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; SGB X § 31; SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV § 4; UnbilligkeitsV § 5;
Fundstellen:
NZS 2016, 318
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4101/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität der Verpflichtung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente; Vorausschauenden Betrachtungsweise für das Bevorstehen einer Erwerbsaufnahme; Keine Antragsrücknahme ohne Zustimmung des Grundsicherungsträgers

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen L 5 AS 25/16 B ER

DRsp Nr. 2016/5545

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität der Verpflichtung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente; Vorausschauenden Betrachtungsweise für das Bevorstehen einer Erwerbsaufnahme; Keine Antragsrücknahme ohne Zustimmung des Grundsicherungsträgers

1. Gegen die Regelung des § 12a SGB II bestehen weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken. 2. Ob eine Erwerbstätigkeit iSv § 4 UnbilligkeitsV in nächster Zukunft bevorsteht, ist anhand einer Prognose zu bestimmen. Dabei können spätere Entwicklungen eine Prognose weder bestätigen noch widerlegen. 3. Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist zur Antragstellung eine angemessene Frist zu setzen. Deren Länge bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und darf eine Woche nicht unterschreiten. Eine zu kurze Frist macht die Aufforderung zur Antragstellung nicht unwirksam. Die ersatzweise Antragstellung durch den Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II würde aber erst nach Ablauf der angemessenen Frist möglich. 4. Die Antragstellung durch den Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II ist kein Verwaltungsakt.