LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.02.2016
L 4 AS 33/16 B ER
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 2 Abs. 2; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2525/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente; Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 33/16 B ER

DRsp Nr. 2016/6247

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente; Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 12a SGB II. 2. Ein Anhörungsmangel, der einen belastenden Bescheid formell rechtswidrig macht, wirkt sich im Fall der Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren in einem sich ggf anschließenden Klageverfahren nicht mehr aus (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 1979, 3 RK 35/77, SozR 1200 § 34 Nr. 7). Er ist dann unbeachtlich; der Bescheid ist dann so anzusehen, als sei er von Anfang an mangelfrei gewesen (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). 3. Solange jedoch über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist, kann sich der Betroffene auf die formelle Rechtswidrigkeit aufgrund der fehlenden Anhörung berufen. Mit Zugang des Widerspruchsbescheides fällt dieser Einwand weg (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juni 2015, L 4 AS 237/15 B ER, juris).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 2 Abs. 2; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV;

Gründe:

I.