Die Beschwerde des Klägers gegen Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die am 15. November 2010 eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2010, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.
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