SG Reutlingen - Beschluss vom 08.02.2008
S 2 AS 429/08 ER
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 4 § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 5 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Einkommen des Stiefelternteils, Berücksichtigung von Schulden bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit

SG Reutlingen, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen S 2 AS 429/08 ER - Aktenzeichen S 2 AS 429/08

DRsp Nr. 2008/9376

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Einkommen des Stiefelternteils, Berücksichtigung von Schulden bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit

1. Es ist nicht verfassungswidrig, Einkommen des mit den Stiefkindern zusammen lebenden Stiefelternteils nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II und nicht nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 SGB II bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. 2. Die Tilgung von Schulden ist als freiwillige Disposition über die eigenen Mittel bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 5 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 4 § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 5 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ;