BSG - Urteil vom 17.03.2016
B 4 AS 18/15 R
Normen:
SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 16a Abs. 1; SGB II § 16e Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 1597
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 955/12
SG Halle, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 5771/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Unzulässigkeit der Aufhebung und Erstattung eines Beschäftigungszuschusses nach dem SGB II wegen einer vorübergehenden Nichtzahlung von Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 18/15 R

DRsp Nr. 2016/11896

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Unzulässigkeit der Aufhebung und Erstattung eines Beschäftigungszuschusses nach dem SGB II wegen einer vorübergehenden Nichtzahlung von Arbeitsentgelt

1. Der Beschäftigungszuschuss kann nicht allein wegen einer (vorübergehenden) Nichtzahlung von Arbeitsentgelt aufgehoben werden, weil es insofern an einer wesentlichen Änderung fehlt. 2. Stützt sich das beklagte Jobcenter für den Widerruf der Bewilligung eines Beschäftigungszuschusses auf eine zweckwidrige Verwendung der Arbeitgeberleistungen, müssen bei seiner Ermessensentscheidung auch mündliche Zusagen zu einer vorübergehenden weiteren Förderung bis zu einem Trägerwechsel berücksichtigt werden.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2014 aufgehoben und die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Sozialgerichts Halle vom 16. Oktober 2012 und vom 5. Dezember 2012 zurückgewiesen.