BSG - Urteil vom 13.02.2014
B 4 AS 19/13 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44 Abs. 4;
Fundstellen:
BSGE 115, 121
BSGE 2015, 121
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 727/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides; Fristwahrung bei der Rückabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen

BSG, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 19/13 R

DRsp Nr. 2014/11362

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides; Fristwahrung bei der Rückabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen

Die Verfallfrist des § 44 Abs 4 SGB 10 schränkt die Überprüfung länger zurückliegender Aufhebungsbescheide auch dann nicht ein, wenn der Leistungsberechtigte die ursprüngliche Erstattungsforderung beglichen hatte (Fortführung von BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 = SozR 3-1300 § 44 Nr 19).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2013 teilweise aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19,75 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision wegen des Zinsanspruches zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44 Abs. 4;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Erstattungsbetrages.

Die Klägerin lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhielten im Zeitraum vom 1.6.2008 bis 30.11.2008 Leistungen nach dem SGB II.