Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Februar 2013 teilweise aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19,75 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Revision wegen des Zinsanspruches zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
I
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Erstattungsbetrages.
Die Klägerin lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten und ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhielten im Zeitraum vom 1.6.2008 bis 30.11.2008 Leistungen nach dem SGB II.
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