Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen.
I. Umstritten ist ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem die Klägerin die Übernahme der Kosten einer Brille durch die Beklagte begehrt.
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