LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.11.2010
L 1 SO 133/10 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB XII § 73;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1098
NJW 2011, 1837
NZS 2011, 630
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 116/10 ER

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme der Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind in den USA

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 1 SO 133/10 B ER

DRsp Nr. 2010/21253

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme der Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind in den USA

In § 21 Abs. 6 SGB II besteht eine Regelung zur Abdeckung eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Nach der Begründung der Neuregelung sollten im Anschluss an die Entscheidung durch das BVerfG am 09.02.2010 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 gerade auch die Kosten des Umgangsrechts erfasst sein (hier: Übernahme der notwendigen Kosten des Umgangsrechts in den USA). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 29.09.2010 - S 12 SO 116/10 ER - aufgehoben und die Beigeladene verpflichtet, in der Zeit bis zum 24.05.2011 vorläufig zweimal die notwendigen Kosten des Antragstellers zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn C C in den Vereinigten Staaten von Amerika (Kalifornien) für einen jeweils fünftägigen Aufenthalt zu übernehmen.