I. Die Beteiligten streiten um die Informationspflicht der Antragsgegnerin (Ag) gegenüber den Antragstellern (Ast) im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
Die Ast beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach dem Tode des Vaters des Ast zu 2. sind die erbrechtlichen Verhältnisse noch nicht endgültig geklärt. Der Ast zu 2. ist zumindest Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von etwa 60.000,- EUR gegenüber seiner testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Stiefmutter.
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