SG Leipzig - Beschluss vom 22.03.2007
S 19 AS 500/07 ER
Normen:
BGB § 1567 Abs. 1 S. 1 ; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2 § 43 Abs. 1 S. 1 § 43 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 ; SGB X § 2 Abs. 3 S. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 5 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Streit über die örtliche Zuständigkeit, Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft bei Umzug des Ehegatten wegen Pflege eines Verwandten

SG Leipzig, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen S 19 AS 500/07 ER

DRsp Nr. 2007/20856

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Streit über die örtliche Zuständigkeit, Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft bei Umzug des Ehegatten wegen Pflege eines Verwandten

1. Der sog. negative Kompetenzkonflikt zwischen beteiligten Leistungsträgern über die Zuständigkeit ist kraft Gesetzes nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten auszutragen. Vielmehr hat der "unter ihnen zuerst angegangene ... vorläufig Leistungen zu erbringen." Das ist derjenige, der sich auf Grund eines Antrags oder von Amts wegen zuerst mit der Sache befasst hat. Die "Sache" kann sich dabei auf die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit für Leistungen beziehen.