SG Karlsruhe - Urteil vom 14.02.2008
S 7 AS 3809/07
Normen:
SGB II § 20 § 21 § 22 § 24 § 41 Abs. 2 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Runden bei der Berechnung der Leistung

SG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen S 7 AS 3809/07

DRsp Nr. 2008/9263

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Runden bei der Berechnung der Leistung

Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II bezieht sich auf den endgültigen Zahlbetrag und nicht einzelne Berechnungselemente. Dabei sind die Kosten der Unterkunft getrennt von Regelleistungen, Mehrbedarf und Zuschlag zu runden. Der Zuschlag ist mit Regelleistung und Mehrbedarfen zu addieren, und der Gesamtbetrag ist anschließend zu runden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 20 § 21 § 22 § 24 § 41 Abs. 2 ;