BSG - Urteil vom 17.02.2015
B 14 AS 1/14 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bis Nr. 5 und S. 2; SGB II § 43 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 109/11
SG Oldenburg, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 771/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit eines rückwirkenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nach Bewilligung von Arbeitslosengeld I; Keine Übertragung des Grundfreibetrages auf anderes als Erwerbseinkommen

BSG, Urteil vom 17.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 1/14 R

DRsp Nr. 2015/7109

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit eines rückwirkenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nach Bewilligung von Arbeitslosengeld I; Keine Übertragung des Grundfreibetrages auf anderes als Erwerbseinkommen

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2013 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. August 2010 geändert sowie der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2010 aufgehoben, soweit der Beklagte die Aufrechnung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erklärt hat.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bis Nr. 5 und S. 2; SGB II § 43 S. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist ein Bescheid des Beklagten, mit dem dieser eine Leistungsbewilligung in Höhe von 258,50 Euro aufgehoben und diesen Betrag zurückgefordert sowie die Aufrechnung in Höhe von 50 Euro monatlich mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verfügt hat.