LSG Chemnitz - Beschluss vom 12.11.2010
L 7 AS 593/10 B ER
Normen:
SGB II § 14 S. 1; SGG § 86a; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 5052/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit eines Hausverbots wegen erheblicher Störung des Dienstbetriebes

LSG Chemnitz, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 593/10 B ER

DRsp Nr. 2010/20627

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit eines Hausverbots wegen erheblicher Störung des Dienstbetriebes

Die Forderung eines Hilfebedürftigen, die Dienststelle täglich aufsuchen und telefonische Erstkontakte über die Telefonanlage ausführen zu können, steht außer Verhältnis zu dem Beratungs- und Betreuungsbedarf, den er im Rahmen des § 14 S. 1 SGB II vernünftigerweise beanspruchen kann. Es liegt auf der Hand, dass durch eine derart häufige Vorsprache bei der Sachbearbeitung ein geordneter Ablauf der übrigen dienstlichen Geschäfte in der Dienststelle nicht mehr gewährleistet werden kann. Beschränkungen für das persönliche Aufsuchen der Dienststelle sind nicht nur dann gerechtfertigt, wenn von einem Hilfebedürftigen eine objektive Gefahr ausgeht, sondern schon dann, wenn der Dienstbetrieb wiederholt erheblich gestört wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 14 S. 1; SGG § 86a; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe: