Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und auf Prozesskostenhilfe durch die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2012 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
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