Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. September 2015 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen
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