LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2020
L 12 AS 1752/18
Normen:
SGB II § 2 Abs. 1; SGB II a.F. § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 15 Abs. 3 S. 3; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; GG Art. 2; GG Art. 12;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 3552/16

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung per VerwaltungsaktAnforderungen an die Zumutbarkeit von BewerbungsbemühungenZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen L 12 AS 1752/18

DRsp Nr. 2021/6550

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt Anforderungen an die Zumutbarkeit von Bewerbungsbemühungen Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die in einem Eingliederungsverwaltungsakt auferlegte Verpflichtung, innerhalb eines Monats im Durchschnitt zwei bis drei Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und dies gegenüber dem Leistungsträger nachzuweisen, ist weder unzumutbar noch liegt eine Verletzung von Grundrechten vor. 2. Der Umstand, dass sich ein Eingliederungsverwaltungsakt bereits im laufenden erstinstanzlichen Verfahren mit Ablauf seiner Geltungsdauer erledigt hat, steht einem berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 2 Abs. 1; SGB II a.F. § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 15 Abs. 3 S. 3; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; GG Art. 2; GG Art. 12;

Tatbestand