LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.08.2016
L 4 AS 225/16 B ER
Normen:
SGB I § 43 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 36; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4 und S. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 321/16

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungFeststellung der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 225/16 B ER

DRsp Nr. 2016/15890

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Feststellung der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Für die Frage, ob eine Mietwohnung tatsächlich in dem Umfang genutzt wird, dass die hierfür anfallenden Kosten einen Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II begründen, kommt es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse sowie auf eine Prognose für den streitgegenständlichen - künftigen - Leistungszeitraum an. Die Verhältnisse in der (jüngeren) Vergangenheit haben allenfalls indizielle Bedeutung. 2. Dabei steht der Annahme eines hinreichenden Nutzungsumfangs nicht grundsätzlich entgegen, dass der Leistungsberechtigte mit einer aktuell intensivierten Wohnungsnutzung (auch) auf eine diesbezügliche rechtliche Auseinandersetzung mit dem SGB II -Leistungsträger reagiert hat.