Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.09.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Den Klägern werden Kosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat November 2019.
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