Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.05.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Bewilligung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2018 bis September 2018.
Der am 00.00.1958 geborene Kläger bezieht laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er wohnt in einer seit 2009 angemieteten Wohnung zusammen mit seiner am 00.00.1981 geborenen Ehefrau und dem am 00.00.2008 geborenen gemeinsamen Sohn, für den im streitigen Zeitraum Kindergeld i.H.v. 194,00 EUR monatlich bezogen wurde. Das Warmwasser wird dezentral erzeugt.
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