LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.02.2022
L 2 AS 261/19
Normen:
§ 28 Abs 7 S 1 Nr 1 SGB II vom 13.05.2011; § 28 Abs 7 S 2 SGB II vom 07.05.2013;
Fundstellen:
NZS 2022, 553
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2103/16

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAnforderungen an die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - hier im Falle einer als Leistungssport ausgeübten sportlichen Betätigung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 261/19

DRsp Nr. 2022/9524

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Anforderungen an die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben – hier im Falle einer als Leistungssport ausgeübten sportlichen Betätigung

1. Nach § 28 Abs 7 S 2 SGB II in der bis zum 31.7.2019 gültigen Fassung können Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Aufwendungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nr 1-3 entstehen. Ein solcher Zusammenhang besteht nur bei Aufwendungen, die bei wertender Betrachtung der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen sind.2. Ein solcher innerer Zusammenhang ist nicht mehr gegeben, wenn Kosten im Rahmen einer als Leistungssport ausgeübten sportlichen Betätigung anfallen. Deshalb kann zB die Berücksichtigung von Übernachtungskosten bei der Teilnahme an Jugendmeisterschaften auf Bundesebene ausscheiden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 28 Abs 7 S 1 Nr 1 SGB II vom 13.05.2011; § 28 Abs 7 S 2 SGB II vom 07.05.2013;

Tatbestand