LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2015
L 7 AS 781/14
Normen:
GG Art. 2; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 15 Abs. 6; SGB II § 15; SGB II § 49 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 580/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Zulässigkeit der Aufhebung eines Eingliederungsverwaltungsaktes

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 781/14

DRsp Nr. 2015/7222

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Zulässigkeit der Aufhebung eines Eingliederungsverwaltungsaktes

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 6 SGB II bestehen nicht. 2. Wer Sozialleistungen beantragt und haben möchte, unterwirft sich dem rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Gewährung der Sozialleistung erfolgt. 3. Hierzu gehört es auch, dass einem Leistungsberechtigten Pflichten auferlegt werden können und Obliegenheiten, damit dieser die Leistung erhält. 4. Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung voraussetzungsloser Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 5. Nach ständiger Rechtsprechung sind zwei Bewerbungen pro Woche als Umfang von Eigenbemühungen im SGB III zumutbar.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Zeit ab 20. November 2014 betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Klage gegen die während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakte erlassenen Sanktionsbescheide wird abgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 15 Abs. 6; SGB II § 15; SGB II § 49 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 48;
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