Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Zeit ab 20. November 2014 betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Klage gegen die während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakte erlassenen Sanktionsbescheide wird abgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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