LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.05.2015
L 5 AS 570/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 5; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 435/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Keine Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz; Klassifizierung einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung über einen Ernährungsmehrbedarf als Änderungsantrag

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 570/13

DRsp Nr. 2015/19487

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Keine Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz; Klassifizierung einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung über einen Ernährungsmehrbedarf als Änderungsantrag

1. Eine im Verlauf eines Bewilligungsabschnitts vorgelegte ärztliche Bescheinigung über einen Ernährungsmehrbedarf ist als Änderungsantrag nach § 48 SGB X zu behandeln. Der nachfolgende isolierte Ablehnungsbescheid hat nur Bindungswirkung für den laufenden Bewilligungsabschnitt. Im sozialgerichtlichen Verfahren können Bescheide für folgende Bewilligungsabschnitte kann nur im Wege einer Klageänderung gemäß § 99 SGG einbezogen werden. 2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für kostenaufwändige Ernährung ist neben der erkrankungsbedingten Notwendigkeit einer besonderen Kostform die Kenntnis des Leistungsberechtigten von der Erkrankung. Für Zeiten vor Kenntnis von der Diagnose kann kein Leistungsanspruch bestehen.