LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2016
L 7 AS 894/15 ER
Normen:
SGB I § 66; SGB I § 67; SGB II § 37; SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2719/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Keine Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses zur Leistungserbringung im sozialgerichtlichen Verfahren nach fehlender Mitwirkung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 894/15 ER

DRsp Nr. 2016/3781

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Keine Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses zur Leistungserbringung im sozialgerichtlichen Verfahren nach fehlender Mitwirkung

1. Im Bereich existenzsichernder Leistungen hat ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG schon deshalb kaum Aussicht auf Erfolg, weil den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Eilverfahren für existenzsichernde Leistungen hier ein besonderes Gewicht beikommt und Nachteile, die einem Leistungsträger durch die vorläufige Gewährung von Leistungen entstehen, regelmäßig nicht die Nachteile überwiegen, die einem Leistungsberechtigten bei Versagung einer existenzsichernden Leistung entstünden. 2. Im Bereich des SGB II kann daher ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG nur in seltenen Fällen Erfolg haben und ist regelmäßig aussichtslos. 3. Wegen der vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Eilverfahren bei der Bewilligung von existenzsichernden Leistungen vorgegebenen Folgenabwägung tritt das Gebot der sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Steuermittel regelmäßig in den Hintergrund.

Tenor

I.

Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Dezember 2015 auszusetzen, wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 66; § ;