Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.02.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die vom Sozialgericht tenorierte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme des Regelbedarfs gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinaus deren Verpflichtung zur Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
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