Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegners - hilfsweise des Beigeladenen - ihnen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), hilfsweise nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren.
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