I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt. Raten sowie Beiträge aus dem Vermögen sind derzeit nicht zu erbringen.
I. Streitig ist, ob der Antragsteller für die Zeit ab 2. September 2010 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen hat.
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