I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2013 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2013 den jeweiligen Regelbedarf in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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