LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2014
L 31 AS 1348/13
Normen:
AEUV Art. 21; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU (2004) § 5 Abs. 4; FreizügG/EU (2004) § 6; FreizügG/EU (2004) § 7; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 346
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 128 AS 550/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für EU-Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen L 31 AS 1348/13

DRsp Nr. 2014/5715

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für EU-Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

1. In den Fällen des strukturellen Sozialleistungsmissbrauchs - hier Aufenthalt von EU-Ausländern ohne Freizügigkeitsrecht zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen - besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bis zur Vollziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Diese politisch unerwünschte Folge hat ihre Ursache zum einen in der gesetzlichen Regelung im SGB II, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht voraussetzt und zum anderen in einer nicht ausreichenden Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Ausländerbehörde beim Gesetzesvollzug. 2. Im Anschluss an die Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 30. Januar 2013, Az.: B 4 AS 54/12 R) des Bundessozialgerichts, nach der der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II rein tatsächlich zu bestimmen ist, steht auch das offensichtliche Fehlen eines Freizügigkeitsrechts eines EU-Ausländers der Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalt nicht entgegen.