Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Februar 2011 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 7. Februar 2011 wird angeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden für beide Rechtszüge vom Antragsgegner erstattet.
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