Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 08. September 2011 wird bezüglich des abgelehnten Prozesskostenhilfegesuchs geändert.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., E. ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt.
Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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