LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.02.2014
L 4 AS 638/12 B
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 27 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2439/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Vorliegen eines besonderen Härtefalls

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 638/12 B

DRsp Nr. 2014/4741

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Vorliegen eines besonderen Härtefalls

1. Eine Härtefallregelung kann in den Fällen, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II unterfallen, nur als besonderer Ausnahmefall anerkannt werden. Befindet sich der Auszubildende noch im ersten Drittel seiner Ausbildungszeit, ist ein Härtefall abzulehnen. 2. Kann der Auszubildende ohne erkennbare Nachteile die Ausbildung schuldgeldfrei absolvieren, liegt kein unabweisbarer Bedarf vor.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 27 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau.

Die am ... 1990 geborene Klägerin begann am 5. August 2010 im Bildungszentrum D. gGmbH eine dreijährige Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" und zahlte monatlich ein Schulgeld in Höhe von 148,00 EUR. Nach einem Bescheid über Ausbildungsförderung aufgrund des () bewilligte der Landkreis W. der Klägerin -Leistungen in Höhe von 273,00 monatlich, wobei wegen der Einkünfte des Vaters der Klägerin 299,11 EUR monatlich als Einkommen/Vermögen angerechnet worden sind.