Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2014 insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24. Januar 2013 und vom 27. März 2013 verurteilt wurde, die dem Kläger in diesen Bescheiden für die Zeit vom 4. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 als Darlehen bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren, und die Klage gegen diese Bescheide insoweit abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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