SG Halle, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 4552/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende beim Bezug von Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III; Übernahme der Unterkunftskosten bei Wohnheimunterbringung und Beibehaltung der bisherigen Unterkunft
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 951/12 B ER
DRsp Nr. 2013/8114
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende beim Bezug von Ausbildungsgeld nach § 122SGB III; Übernahme der Unterkunftskosten bei Wohnheimunterbringung und Beibehaltung der bisherigen Unterkunft
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5SGB II findet auch Anwendung, wenn eine dem Grunde nach im Rahmen der §§ 60 bis 62SGB III förderfähige Ausbildung von Auszubildenden absoviert wird, die als behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 122 ff SGB III haben.2. Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs 3SGB II zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht nicht für Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsgeld, bei denen sich der Bedarf nach § 123 Abs 1 Nr 2SGB III bemißt.3. Wird während einer Ausbildung mit Unterbringung in einen Wohnheim oder Internat von Auszubildenden, die in ausbildungsfreien Zeiten nicht am Heimatort in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils wohnen können, eine eigene Wohnung beibehalten, kommt ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen den Träger in Betracht, der die Kosten der Maßnahme trägt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.