LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.04.2013
L 2 AS 951/12 B ER
Normen:
SGB II § 27 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 5; SGB III § 122 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 123 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 127 Abs. 1 S. 2; SGB III § 64 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; SGB III §§ 112ff;
Fundstellen:
NZS 2013, 756
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 4552/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende beim Bezug von Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III; Übernahme der Unterkunftskosten bei Wohnheimunterbringung und Beibehaltung der bisherigen Unterkunft

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 951/12 B ER

DRsp Nr. 2013/8114

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende beim Bezug von Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III; Übernahme der Unterkunftskosten bei Wohnheimunterbringung und Beibehaltung der bisherigen Unterkunft

1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II findet auch Anwendung, wenn eine dem Grunde nach im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III förderfähige Ausbildung von Auszubildenden absoviert wird, die als behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 122 ff SGB III haben. 2. Ein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27 Abs 3 SGB II zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht nicht für Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsgeld, bei denen sich der Bedarf nach § 123 Abs 1 Nr 2 SGB III bemißt. 3. Wird während einer Ausbildung mit Unterbringung in einen Wohnheim oder Internat von Auszubildenden, die in ausbildungsfreien Zeiten nicht am Heimatort in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils wohnen können, eine eigene Wohnung beibehalten, kommt ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen den Träger in Betracht, der die Kosten der Maßnahme trägt.