Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Zeiten, in denen sie während einer Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin auf Widerruf stand.
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