BSG - Urteil vom 19.08.2010
B 14 AS 24/09 R
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1; BAföG § 2 Abs. 6 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 517
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 11/08
SG Koblenz, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 456/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende bei einer Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf

BSG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen B 14 AS 24/09 R

DRsp Nr. 2010/20480

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende bei einer Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf

Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist ausgeschlossen, wer als Beamtenanwärter eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1; BAföG § 2 Abs. 6 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Zeiten, in denen sie während einer Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin auf Widerruf stand.