LSG Chemnitz - Beschluss vom 16.11.2010
L 7 AS 53/10 B ER
Normen:
BAföG § 17 Abs. 2; BAföG § 17 Abs. 3; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BSHG § 26; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 4086/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende

LSG Chemnitz, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 53/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3998

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende

Beim Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II kommt es auf die abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung an, nicht auf die Frage, ob die Ausbildungsstätte tatsächlich besucht wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Dezember 2009 geändert. Der Antrag vom 26. November 2009 wird insgesamt abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BAföG § 17 Abs. 2; BAföG § 17 Abs. 3; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BSHG § 26; SGB II § 7 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 26.11.2009 bis 31.03.2010.