Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragssteller begehrt mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|