Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2011 aufgehoben, soweit der Antragsgegner für die Zeit vom 31. Oktober bis 15. November 2011 verpflichtet worden ist, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu erbringen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu erstatten.
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