LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.05.2015
L 2 AS 256/15 B ER
Normen:
RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 1; RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; RL 2004/38/EG Art. 7; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 1 Nr. 1a; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1112/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 256/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16713

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

Die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II liegen auch dann vor, wenn es sich bei den Betroffenen um Personen handelt, die als Arbeitsuchende Leistungen nach dem SGB II beantragt haben und bei denen nicht ersichtlich ist, dass sich die das Aufenthaltsrecht vermittelnde Freizügigkeit aus anderen Gründen ergeben kann, als aus § 2 Abs 1 Ziffer 1a FreizüG/EU. Der Leistungsausschluss verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, sofern nicht ein Betroffener vor Eintritt der Arbeitslosigkeit schon in den deutschen Arbeitsmarkt eingetreten war und somit eine Nähe zu diesem Arbeitsmarkt besteht.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 1; RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; RL 2004/38/EG Art. 7; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 1 Nr. 1a; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteller Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben.