Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2008 aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01.03.2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dem Grunde nach zu gewähren.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beim Sozialgericht Mannheim - S 11 AS 1317/0 8 ER - gewährt und Rechtsanwalt Dr. G. von O. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt beigeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
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