Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 14. Juni 2006. Streitig ist die Frage, ob die Klägerin sich in dieser Zeit in einer Leistung ausschließenden stationären Einrichtung aufgehalten hat.
Die im April 1980 geborene Klägerin wurde am 2. August 2004 in das H. in I. aufgenommen. Dort verblieb sie bis zum 14. Juni 2006, zum 15. Juni 2006 bezog die Klägerin eine eigene Wohnung. Träger des J. ist die Katholische Kirche, und zwar der Katholische K. in I. (L.). Ziel des Hilfeangebotes des J. ist es, Frauen zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen, die der Würde des Menschen entspricht.
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